Steigende Gaspreise und kein Ende?

30.01.2006

Nachdem über die Presse bekannt wurde, dass in unserer Geschäftsstelle ein Musterbrief gegen die Erhöhung der Gaspreise für alle betroffenen Bürger in Kaarst zum Abholen bereit liegt, waren wir überrascht über die äußerst große Resonanz. Dies nahmen wir als Anlass, am 12. Januar eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema anzubieten. Die Rechtsanwältin und Sprecherin der Bürgerinitiative Gaspreisboykott Ratingen, Leonora Holling informierte die rund 25 Besucher sehr engagiert und kompetent. Die immer wiederkehrenden Fragen waren natürlich: Wie kann ich mich gegen eine Preiserhöhung wehren? Wie können die Stadtwerke „gezwungen“ werden, ihre Kalkulationsgrundlagen zur Preisanpassung offen zu legen? Wie können die 500 000 Euro Gewinnanteil der Stadtwerke die der Stadt Kaarst ausgezahlt werden zur Reduzierung des Gaspreises genutzt werden, satt in den Haushalt zu fließen?

Bisher haben die Energieversorger bundesweit eine Offenlegung jeglicher Preiskalkulation mit Erfolg verweigert! Ganz aussichtslos ist die Lage aber für kritische Verbraucher nicht. Laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, hat er das Recht, die Kalkulation vollständig einzusehen. Solange dies nicht geschieht, braucht er die Erhöhung nicht zu bezahlen. Frau Holling betonte, dass ein sehr wichtiger Punkt das rechtzeitige Einlegen des Widerspruchs sei. „Teilen Sie den Stadtwerken die Unbilligkeit der Preiserhöhung mit und beziehen Sie sich dabei auf den Paragraphen 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches“. (Musterbrief).

Da diese Probleme noch einer Lösung und weiterer Informationen bedürfen, wird am 21. Februar eine weitere Veranstaltung in unserer Geschäftsstelle folgen. Wir hoffen, dass diesmal ein Vertreter der Stadtwerke und ein Vertreter der Verbraucherzentrale dabei sein werden. Und vielleicht können wir sogar eine Anregung für eine Bürgerinitiative in Kaarst geben!

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Musterbrief bezüglich der Erhöhung der Gaspreise

Stand: 29.12.2005

Steigende Gaspreise: Grüne bieten Musterbrief zu Vorbehaltszahlung

Die Kaarster Grünen bieten allen von Gaspreiserhöhungen betroffenen Bürgern einen Musterbrief, der die weitere Zahlung der Gasrechnung unter Vorbehalt stellt. Damit fordern die Gaskunden die Stadtwerke auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gaspreiserhöhung nachzuweisen. Die Kaarster Grünen fordern seit längerem von den Stadtwerken Kaarst die Offenlegung der Kalkulation.

Der Musterbrief kann kostenlos entweder per Email unter Info@gruene-kaarst.de, durch eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Grünen Tel. 61557 angefordert oder persönlich in der Geschäftsstelle der Grünen (Nordkanalallee 3 in Holzbüttgen) zu den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle: montags von 16 bis 20 Uhr und donnerstags von 9 bis 16 Uhr abgeholt werden.

Bei

Rückfragen: Christian Gaumitz, Tel. 0177/7 80 40 30

Interessante Links im Internet zu dem Thema:
www.energienetz.de/
www.energieverbraucher.de
www.strom-und-gas.de/
www.verbraucherschutz-forum.de
www.verbraucherzentrale-nrw.de
www.Stadtwerke-kaarst.de

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Musterbrief

Der Musterbrief ist auch als pdf (13 kB) zum Downloaden verfügbar. Klicken Sie hier.

Informationen der Verbraucherzentrale NRW

Thema Gaspreiserhöhung (pdf, 52 kB). Klicken Sie hier.

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An:

Stadtwerke Kaarst GmbH
Rathaus Stadt Kaarst
Am Neumarkt 2

41564 Kaarst

Absender:

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Datum:

Erhöhung der Gaspreise ab Januar 2006

Kundennummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Ich betone, dass ich Ihre Forderungen in berechtigter Höhe auszugleichen bereit bin.

Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Zahlungen – auch solche aufgrund einer Einzugsermächtigung -erfolgen künftig nur unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass Sie die Billigkeit i. s. von § 315 BGB nicht nachweisen können. Ich rüge im Übrigen auch die bisherigen Preise als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.


Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß


Unterschrift