Antrag zur Sitzung des Jugendhilfeausschuss (JHA) am 01.02.2012
Haushalt 2012: Elternbeiträge Kindertagesstätten
Sehr geehrte Frau Baum,
die Fraktion der Kaarster Grünen bittet Sie, folgende Anträge auf die Tagesordnung des JHA am 1. Februar 2012 zu setzen.
Antrag zur Geschwisterfreistellung / Beschlussempfehlung an den Stadtrat:
Der Rat der Stadt Kaarst beschließt:
§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kaarst vom 21.2.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 26.9.2011 wird wie folgt neu gefasst:
Ist eines der Geschwister nach § 23 Abs.3 Kinderbildungsgesetz beitragsfrei gestellt, so entfällt der Beitrag für weitere Geschwister in der Höhe des Beitrages, der ohne die Regelung des § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz für das beitragsfreie Kind festzusetzen wäre.
Begründung:
Die zur Zeit gültige Fassung der Satzung begünstigt sogenannte Einkindfamilien, für sie entfällt jeder Kindestageseinrichtungsbeitrag mit Beginn des Vorschuljahres. Für Familien mit mehreren Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, ändert sich dagegen wenig: Sie profitieren nicht von der Regelung des 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). In aller Regel ist dann für das zweite (und weitere Kinder) der Beitrag entweder als Einzelbeitrag oder als Familienbeitrag zu entrichten. Dies ist nicht nur familienpolitisch ungerecht, es benachteiligt insbesondere Städte im Umfeld der nahezu beitragsfreien Stadt Düsseldorf im Wettbewerb um junge Familien. Dass dieser Wettbewerb für die Zukunft der Stadt Kaarst entscheidend sein kann, hat die Verwaltung unlängst mit ihren Vorstellungen zur weiteren Entwicklung der Bebauung von Kaarst noch einmal bestätigt.
Die Stadt Kaarst ist jedoch rechtlich nicht verpflichtet, Kindertageseinrichtungsbeiträge in voller Höhe von Geschwisterkindern in Fällen zu erheben, in denen das ältere Kind im Vorschuljahr eine Kindertageseinrichtung besucht. Eine andere Regelung wäre rechtlich möglich. Die Jugendämter können nach § 23 Abs. 1 KiBiz Beiträge erheben, sie müssen nicht. Die Vorschrift eröffnet Ermessen. Der Spielraum für weitere Befreiungen ist damit offen.
Der Rat könnte eine andere Regelung in der Satzung treffen. Dabei dürfte nicht ausreichen, § 9 Absatz 1 Satz 3 der Satzung zu streichen, dies ändert an der Rechtslage nichts. Es wäre eine eigenständige Regelung für Geschwister von Kindern im letzten Kita-Jahr zu schaffen. Auch dann dürfte es aber nicht ausreichen, lediglich die Beitragsfreiheit für das nächstjüngere Kind einzuführen. Das wäre zwar eine mögliche Lösung, sie würde das Problem bei kinderreichen Familien aber möglicherweise nur auf ein drittes Kind verschieben usw.
Außerdem wäre zu berücksichtigen, dass für Kinder je nach Alter und Betreuungszeit unterschiedliche Beitragssätze anfallen. Die Anlage zu § 5 der Satzung differenziert nach 25, 35 und 45-stündiger Betreuung, für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres werden höhere Beiträge entrichtet als für solche nach Vollendung des 2. Lebensjahres, die niedrigsten Beiträge werden erhoben bei Dreijährigen und älteren Kindern. Die monatlichen Sätze reichen von 0,00 € bis zu 575,00 €. Derzeit löst § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung das Problem dadurch, dass bei mehreren Geschwistern nur der höchste Beitrag festgesetzt wird. Ist also für ein jüngeres Kind etwa wegen längerer Betreuungszeit ein höherer Beitrag festgesetzt, so ist das ältere Kind gleichsam beitragsfrei. Für derartige Fälle entspricht es der Gerechtigkeit, bei Beitragsfreistellung des älteren Kindes wegen des Besuchs des Vorschuljahres in der Kindertageseinrichtung die Freistellung des jüngeren Kindes auf den Betrag zu begrenzen, der für die Betreuung des älteren Kindes festzusetzen wäre. Dies ist Inhalt der vorgeschlagenen Fassung.
Freundliche Grüße
Christian Gaumitz